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Grundsätzlich unzulässig ist seit dem Schuljahr 2025/26 die private Nutzung mobiler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände. Das Mitführen der Geräte bleibt gestattet. Eine private Nutzung in begründeten Einzelfällen (z. B. aus medizinischen Gründen) bleibt zulässig. Bei unzulässiger Nutzung wird das Gerät vorübergehend einbehalten – in der Regel bis zum Ende des Unterrichtstages.

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